Wer nichts erbt und dennoch hilft, haftet!

Manchmal reicht die Hinterlassenschaft nicht aus, um wenigstens die Kosten einer würdigen Bestattung abzudecken, von der Einrichtung einer schönen Grabstätte ganz zu schweigen.

Freunde und Verwandte „springen ein“ und bedenken meistens nicht, dass etwa mit der Instandsetzung eines alten Familiengrabes durchaus Haftungsfolgen verbunden sein können.

Bereits im Jahre 1954 befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH 17.02.1954, 3 Ob 83/54, SZ 27/37) mit einem im September 1951 umgestürzten Grabstein auf dem Dornbacher Friedhof in Wien. Durch den Vorfall war ein benachbartes Grabmal beschädigt worden. Erschwerend kam hinzu, dass die im vernachlässigten Grab beigesetzte Dame völlig vermögenslos verstorben war. Dennoch fanden sich Jahre später ihre Kinder plötzlich in der Beklagtenrolle wieder und sollten, auch ohne jemals eine Erbschaft erhalten zu haben, den entstandenen Schaden ersetzen.

Zunächst hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass vom eigentlichen Benützungsrecht an einer Grabstelle der Besitz am zugehörigen Grabstein zu unterscheiden sei. Dieser könne durchaus einem anderen als dem Benützungsberechtigten gehören. Auch wäre es haftungsrechtlich nicht unbedingt von Belang, ob es sich bei den Verantwortlichen um eingeantwortete Erben der im betreffenden Grab beigesetzten Person handle oder nicht.

Haftender Besitzer eines ein- oder umstürzenden Bauwerkes sei vornehmlich derjenige, welcher durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abwenden könne und den hierzu auch eine gewisse Beziehung zum Objekt verpflichte. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs müsse etwa in Betracht gezogen werden, ob jemand vor dem Schadensfall den Grabstein restauriert habe, während „reine Akte der Pietät, wie Anzünden eines Grablichtes, Ausschmückung des Grabes und dergleichen nicht als zur Herstellung eines Besitzverhältnisses hinreichend angesehen werden könnten“.

Bei der Pflege fremder Gräber ist also größte Vorsicht angebracht.

Dies gilt insbesondere auch für Vereine, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, ehrenamtlich für den Erhalt historischer Grabmäler einzutreten, aber ebenso für Menschen, die sich aus alter Verbundenheit um eine würdige Gestaltung der letzten Ruhestätte anderer kümmern.