Wer gesichert tot ist, kann nicht für tot erklärt werden!
Verschollene können unter bestimmten Umständen nach dem Todeserklärungsgesetz (TEG) für tot erklärt werden.
Gemäß § 1 TEG gilt als verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden, hingegen nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Im Jahre 2017 wurde am Bezirksgericht Voitsberg die Feststellung beantragte, dass der Vater des Antragstellers den 10.12.2010, in eventu einen anderen, jedenfalls vor September 2012 liegenden Tag nicht überlebt habe. Er wäre im Dezember 2010 als vermisst gemeldet und seine Leiche im Sommer 2012 in Kroatien angeschwemmt worden, womit die Vermutung naheliege, dass er bereits am 08.12.2010 ins Wasser gestürzt und ertrunken sei. Auf der kroatischen Sterbeurkunde befänden sich keine Angaben zum Todeszeitpunkt. Der Antragsteller habe sowohl in Bezug auf die Zuerkennung einer Waisenpension ab Todestag, als auch für weitere Ansprüche und Forderungen ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Todestages. § 21 Abs 7 TEG sei unter den vorliegenden Umständen analog anzuwenden, wonach beim Beweis des Todes in der gerichtlichen Entscheidung der Todestag anzugeben ist.
Den Vorinstanzen folgend, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2018, 9 Ob 14/18a, Zak 2018/393, 213 = iFamZ 2018/133, 213 = NZ 2018/144, 434 = ZfG 2018,87 = RdM‑LS 2019/32, daraufhin klargestellt, dass der Umstand des Todes ohnehin kraft Gesetzes durch öffentliche Urkunden festzustellen und der Zeitpunkt samt Ort des Todes nach § 30 PStG 2013 in das Personenstandsregister einzutragen ist. Diese Eintragung begründe vollen Beweis iSd § 292 Abs 1 ZPO.
Grundlage für die Eintragungen seien gemäß § 36 PStG 2013 Anzeigen, Anträge, Erklärungen, Mitteilungen und Erhebungen von Amts wegen. Vor der Eintragung wäre der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies im Wege des zentralen Personenstandsregisters nicht möglich, seien hierzu Personenstandsurkunden und andere geeignete Urkunden heranzuziehen, ebenso bei Eintragungen im Ausland erfolgter Personenstandsfälle, sofern die zugrunde liegenden ausländischen Urkunden keinen Anlass zu Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen ließen.
Lediglich in jenen Fällen, in denen der Tod nicht feststeht, sondern nur nach den Umständen wahrscheinlich ist, habe die Feststellung des Todes nach dem TEG zu erfolgen. Dieses setze durchgehend die „Verschollenheit“ der betreffenden Person voraus. Das wesentliche Begriffsmerkmal der Verschollenheit sei die Ungewissheit darüber, ob ein Mensch, über den keine Nachrichten vorliegen, noch lebt oder gestorben ist. Die Todeserklärung begründe nur eine Vermutung des Todes und könne ihrem Wesen nach nicht mehr in Frage kommen, wenn Gewissheit über den Tod bestehe. Dem Bedürfnis nach einem allgemeinen Beweismittel für den Tod, wenn keine Todesurkunde beigebracht werden könne, diene das besondere Verfahren zur Beweisführung des Todes. Dieses sei immer dann durchzuführen, wenn nach Abwägen aller Anhaltspunkte aus der Sicht eines „vernünftig denkenden Menschen“ kein Zweifel mehr am Tod des Vermissten bestehen könne, obwohl seine Leiche nicht gefunden oder identifiziert wurde.
Sobald aber der Tod einer Person feststehe, sei der Todeszeitpunkt im Rahmen der Eintragung in das Personenstandsregister von der Behörde nach dem PStG 2013 festzustellen. Bei (vermeintlich) unrichtigen Eintragungen gäbe es zudem die Möglichkeit einer Berichtigungsantragstellung, worüber die Behörde im Nichtstattgebungsfalle mit (anfechtbarem) Bescheid abzusprechen habe. In einem nachfolgenden Verfahren könne der Beweis der Unrichtigkeit geführt werden.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehe daher keine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, sondern eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Behörden und Gerichten. In Folge dessen hätten die Vorinstanzen den Antrag zutreffend wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.
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