Vom „Gefühlsschaden“ eines Verstorbenen

Es obliegt zweifellos den Juristen, an sich absurde Gedankenkonstrukte in Worte zu kleiden, nur um Streitfälle einer Lösung zuzuführen.

Ein anschauliches Beispiel dafür liefert die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22.12.2016, 6 Ob 209/16b, Zak 2017/97, 56.

Eine österreichische Tageszeitung veröffentlichte einen Artikel über den Drogentod eines jungen Mannes, worin sie neben dem Bild einer Drogenspritze auch ein Lichtbild des Betroffenen veröffentlichte, seinen Namen mit Vornamen und „Sch.“ abkürzte und berichtete, dass er in B***** in S***** im Malerbetrieb seines Vaters gearbeitet habe.

Die daraufhin erhobene Klage des Vaters gegen die Zeitung war gerichtet auf Unterlassung der Berichterstattung unter Verwendung eines Lichtbildes seines Sohnes oder sonstiger identifizierender Informationen sowie auf Zahlung eines ideellen Schadenersatzbetrages in Höhe von € 2.500.

Mit dem Unterlassungsbegehren war er in allen drei Instanzen erfolgreich, während ein Schadenersatzanspruch höchstgerichtlich verneint wurde.

Nach ausführlicher Darlegung der Lehre und der vom deutschen BGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassungen, wonach bei Verletzung ideeller Interessen Entschädigungsansprüche nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht werden können, während nach dem Tod den Angehörigen nur Abwehransprüche, aber keine Schadenersatzansprüche zustünden, schloss auch der Oberste Gerichtshof einen Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung aus, „weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist“.

Durch die Veröffentlichung des Lichtbildes seines Sohnes sei das Recht des Klägers am eigenen Bild nicht verletzt worden. Eine Verletzung des § 78 Abs 1 UrhG könne für die nahen Angehörigen nur einen Anspruch auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Veröffentlichung begründen.

Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebühre hingegen nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich sei.

Anderes würde nur dann gelten, wenn der Anspruch bereits vor dem Tod entstanden wäre und der Verstorbene schon vor seinem Tod alles Erforderliche zur Durchsetzung des Anspruchs getan hätte, was im Gegenstand aber nicht der Fall war.

Allerdings sei zu prüfen, ob durch die erfolgte Berichterstattung unmittelbar in das Persönlichkeitsrecht des Vaters selbst eingegriffen worden sei.

Im vorliegenden Fall wurde im inkriminierten Artikel lediglich erwähnt, dass der Sohn des Klägers im väterlichen Betrieb gearbeitet habe. Weder finde sich der Name des Klägers noch ein Bild von ihm in der Zeitung. Die bloße Bezugnahme auf den Arbeitsplatz des Sohns beim Kläger begründe aber noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Vaters, zumal in keiner Weise suggeriert werde, dass er für das tragische Ableben seines schon lange volljährigen Sohnes verantwortlich gewesen sei.

Ob dieser Ansatz dem Interesse der Trauerfamilie auf Achtung der Privatsphäre und auf ein würdiges Andenken an den Sohn gerecht wird, vor allem aber auch, ob der höchstgerichtliche Hinweis auf ein natürlich nicht denkbares „Gefühl“ von Verstorbenen für dieses Ergebnis unbedingt erforderlich war, mag dahingestellt bleiben.

Bedeutsam ist hingegen ein dennoch möglicher Ausweg für Angehörige, der vom Obersten Gerichtshof in der genannten Entscheidung aufgezeigt wurde.

§ 1328a ABGB und die Bestimmungen des Mediengesetzes eröffnen nämlich bei bloßstellender medialer Berichterstattung sehr wohl Möglichkeiten, unter anderem auch Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

Diese sind allerdings ausschließlich im strafgerichtlichen Verfahren (§§ 8 ff MedienG) durchzusetzen und nicht vor Zivilgerichten.

 

Fotonachweis: Foto und Fotobearbeitung: Sarah Hettegger, © Copyright 2017