„Untergetauchte“ können nicht für tot erklärt werden!

Nur Verschollene können nach dem Todeserklärungsgesetz (TEG) für tot erklärt werden.

Darunter fallen „Untergetauchte“ nicht, wie der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 25.01.2022, 4 Ob 214/21f, Zak 2022/159, 94 = NZ 2022/109, 365, klarzustellen hatte.

Der österreichische Staatsbürger B* P* wurde 1957 in Vorarlberg geboren, wo er sich bis 2002 aufhielt. Er war seit 1984 bei der B* GmbH angestellt und zuletzt dort als Leiter der Personalverrechnung tätig. Dieses Dienstverhältnis wurde von B* P* per 31. März 2002 gekündigt. Kurz davor erhärtete sich der Verdacht, er habe sich in dieser Funktion unrechtmäßig bereichert bzw seinen Dienstgeber geschädigt im vermuteten Ausmaß von mehr als einer Million Euro.

B* P* wurde zuletzt Ende März 2002 in Vorarlberg gesehen, bevor er am 1. April 2002 spurlos verschwand. Davor veräußerte er noch im März 2002 zwei Kraftfahrzeuge und seine Liegenschaft in L*, wobei er sich die Verkaufserlöse jeweils in bar ausbezahlen ließ. Zudem meldete er sich Ende März in L* ab, wobei er keine neue konkrete Adresse anführte, sondern lediglich angab, nach Zürich umzuziehen.

Im April 2002 wurde gegen B* P* ein internationaler und im Februar 2005 auch ein europäischer Haftbefehl erlassen. Die Fahndung nach ihm verlief bislang erfolglos. Auch eine Aufenthaltsermittlung durch US-amerikanischen Behörden verlief ohne Ergebnis. Ebenso wenig brachte eine Überwachung seines Fernmeldeverkehrs Hinweise zu seinem Aufenthalt seit 1. April 2002.

Es steht nicht fest, ob B* P* noch am Leben oder bereits verstorben ist. Im Juli 2020 verstarb seine Mutter.

Die Geschwister von B* P* beantragten die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens mit der Begründung, die Klärung der Rechtsnachfolge und Erbansprüche in Bezug auf die gemeinsame Mutter begründe ihr rechtliches Interesse an der Todeserklärung.

Die Abweisung dieses Antrags durch das Erstgericht wurde zunächst vom Rekursgericht und sodann vom Obersten Gerichtshof mit im Wesentlichen folgender Begründung bestätigt:

Die Rechtsprechung verlange für die Einleitung des Todeserklärungsverfahrens ua das Vorliegen ausreichender Gründe für die Annahme ernstlicher Zweifel am Fortleben der betreffenden Person, „also eine hohe Wahrscheinlichkeit für ihr Ableben“, welche insbesondere dann nicht anzunehmen sei, wenn neben dem möglichen Tod einer Person auch andere Gründe (in casu: Auswandern nach Übersee oder ein Wechsel der Identität) für ihre Unerreichbarkeit genauso wahrscheinlich sind.

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