Trauerschmerzengeld nach Tod des „Ex-Lebensgefährten“?
Im Schrifttum strittig und in der Judikatur ungeklärt ist die Frage, ob in Haftungsfällen nach dem Tod eines/r „Ex-Lebensgefährten/in“ Trauerschmerzengeldansprüche zustehen könnten.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.06.2026, 1Ob71/26m, Zak 2026/418, 256, wurde dies von den Vorinstanzen verneint und die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage mit nachstehender Begründung zurückgewiesen.
Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlange die Rechtsprechung – abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers – eine „intensive Gefühlsgemeinschaft“, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Der „Seelenschmerz“ müsse im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein.
Ausgangspunkt für die Beurteilung sei daher, dass die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Seelenschmerz bei einem Angehörigen herbeizuführen, der vom Schädiger als typische Folge seiner Verletzungshandlung angesehen werden könne.
Davon ausgehend betrachte die Rechtsprechung den Seelenschmerz innerhalb der Kernfamilie (Eltern/Kinder, Ehegatten oder Lebensgefährten) als typisch erwartbare Folge der Tötung oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen. Bei Geschwistern werde demgegenüber darauf abgestellt, ob sie im gemeinsamen Haushalt lebten. Ist dies der Fall, so werde die enge Gefühlsbindung vermutet. Gegenteiliges habe in diesen Fällen der Schädiger zu beweisen.
Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung seien beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lasse.
In der Ansicht der Klägerin, dass auch ehemalige Lebensgefährten, vor allem wenn sie – wie hier – ein gemeinsames Kind hätten und verlobt gewesen seien, in den geschützten Angehörigenkreis einzubeziehen wären, stelle keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, weil nach den vorliegenden Feststellungen zwischen ihr und ihrem Ex-Lebensgefährten zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls keine intensive Gefühlsgemeinschaft (mehr) bestand: Die beiden trennten sich ca ein Jahr vor seinem Ableben und sahen sich nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ausschließlich wegen seiner Besuchskontakte zum gemeinsamen Kind. Sie tauschten sich nur über das Kind und seine Arbeits- und Wohnsituation aus. Unternehmungen zu zweit fanden keine mehr statt. Zudem hatte sie ein paar Monate nach der Trennung einen neuen Freund. Eine Versöhnung und Rückkehr des Ex-Lebensgefährten in die gemeinsame Wohnung war für sie ausgeschlossen.
Selbst wenn man eine intensive Gefühlsgemeinschaft auch zwischen ehemals langjährigen Lebensgefährten vermuten wollte, wovon die Klägerin offenbar ausgehe, hätte der Beklagte hier Gegenteiliges bewiesen.
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