Todeserklärung verschollener Kriegsteilnehmer
Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege, einem kriegsähnlichen Unternehmen oder einem besonderen Einsatz teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermisst worden und seitdem verschollen ist, kann gemäß § 4 Todeserklärungsgesetz (TEG) für tot erklärt werden (so genannte „Kriegsverschollenheit“), wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen, der besondere Einsatz für beendigt erklärt oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluss tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Verschollene unter Umständen vermisst, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird diese Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermisst worden ist. Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.
Wer unter anderen Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann gemäß § 7 TEG ebenso für tot erklärt werden (so genannte „allgemeine Gefahrverschollenheit“), wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.
In Bezug auf einen 2013 in Syrien als Angehöriger einer radikalislamischen Gruppierung an Kämpfen Teilnehmenden hat der Oberste Gerichtshof (unter den damals herrschenden Umständen) in einer Entscheidung vom 16.03.2016, 7 Ob 24/15b, Zak 2016/253, 133 = JBl 2016, 377 = NZ 2016/77, 232, = EvBl 2016/110, 777 = EF‑Z 2016/133, 272 (Posch/Aichinger) = RZ 2016/26, 258 = SZ 2016/32, klargestellt, dass es der besagten Gruppierung sowohl an staatlicher Anerkennung als auch an einem Kontrollwesen mangle. Vielmehr sei nicht einmal klar, welcher konkreten Gruppierung der Verschollene bei seiner Teilnahme an den Kampfhandlungen angehörte.
Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit könnten jedoch nur auf solche Personen angewendet werden, die einem expliziten Kontrollsystem „ihrer“ bewaffnete Macht unterstehen (jene des Kriegsgegners spiele hingegen keine Rolle), bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei feststellbar wäre.
Ist dies Zweifelhaft, könne allenfalls eineallgemeine Gefahrverschollenheit nach § 7 TEGvorliegen. Die ständige Rechtsprechung verstehe hier unter dem Begriff Lebensgefahr ein Zusammentreffen von Umständen, durch die das Leben eines Menschen ernstlich bedroht ist. Der Eintritt des Todes muss sich dabei nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten als wahrscheinlich darstellen, wobei sich die Beurteilung, ob sich der Verschollene in Lebensgefahr befand, stets nach den Umständen des Einzelfalls richte. Nicht notwendig sei, dass die Gefahr durch einen Unfall herbeigeführt worden ist. Der Tatbestand des § 7 TEG könne selbst dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben habe. Die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG setze mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit seiner Rückkehr zu rechnen war. Sie beginne daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte.
Im Gegenstand seien (damals) die Kampfhandlungen in Syrien und damit auch die einhergehende Gefahrensituation jeweils noch nicht beendet gewesen. Zudem wären keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Verschollene mehr als ein Jahr vor der Antragstellung seine Rückkehr beabsichtigt hätte. Ausgehend von den vorliegenden Verfahrensergebnissen habe die Verschollenheitsfrist des § 7 TEG demnach noch nicht zu laufen begonnen und in Folge dessen komme auch eine Todeserklärung nach § 7 TEG nicht in Betracht.
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