Schädiger haften nicht für Unterhaltsrückstände des Unfalltodesopfers
Tragische Unfälle mit Todesopfern eröffnen neben persönlichem Leid in rechtlicher Hinsicht eine Reihe bedeutsamer Haftungs- und Abgrenzungsfragen.
Für Kinder, (Ex-) Partner und sonstige Unterhaltsgläubiger des Opfers ist dabei besonders bitter, dass der Oberste Gerichtshof schon seit den 1960er Jahren in ständiger Rechtsprechung daran festhält, Schadenersatzpflichtige träfe im Falle der Tötung eines Unterhaltsverpflichteten für die zur Zeit der Schadenszufügung rückständigen Unterhaltsbeträge keine Haftung (RIS-Justiz RS0031436).
Selbst ein den Unterhaltsberechtigten vorliegender Exekutionstitel würde daran nach OGH 26.11.1964 2 Ob 302/64, EvBl 1965/143, 205 = ZVR 1965/226, 244, nichts ändern.
Bekräftigend hält der Oberste Gerichtshof in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 23.04.2024, 2 Ob 42/24a, Zak 2024/356, 199, an dieser Judikatur dezidiert fest und dehnt sie sogar aus auf Ausstattungsansprüche von Kindern nach § 1220 ABGB, zumal es sich dabei seiner Rechtsnatur nach im weitesten Sinn ebenfalls um einen Unterhaltsanspruch handle.
Im Ergebnis gilt es somit für die schwächsten Angehörigen eines Unfallopfers nicht nur den Verlust eines wertvollen Menschen, sondern meistens auch die finale Uneinbringlichkeit ihrer Unterhaltsrückstandsforderungen zu verkraften.
Ob dies den Wertvorstellungen unserer Gesellschaft entspricht, bleibt fraglich und der Gesetzgeber jedenfalls gefordert, hier endlich für Abhilfe zu sorgen.
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