Schadenersatz, Unterlassung und Wiederherstellung nach Verlegung eines Grabes

Wer unbedingt sein Mütchen gegenüber dem Verstorbenen oder seinen (anderen) Angehörigen kühlen will in Form der Verlegung oder Veränderung der Grabstelle, sei vor den damit potenziell verbundenen Haftungsfolgen gewarnt.

Darauf wurde bereits in einer Reihe von Blogbeiträgen hingewiesen, etwa zur Thematik

„Urnen-Diebstahl im Kreise der lieben Patchwork-Familie“ vom 10.04.2025,

„Grabgestaltung ist >gemeinsame Angelegenheit< nächster Angehöriger“ vom 03.11.2025,

„Entfernung einer Grabinschrift als >Pietätsverletzung und Kränkung<“ vom 16.02.2017 und

„Der Streit um die Totenfürsorge“ vom 12.06.2015

In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27.09.2023, 9 Ob 38/23p, Zak 2023/615, 353 = ecolex 2024/9, 35 = NZ 2024/35, 118 (Musger) = ZVR 2024/55, 139 (Danzl), finden sich gerafft einige Grundsätze für haftungsgeneigtes Verhalten zusammengefasst.

Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 ABGB, wonach jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte hat und daher als Person zu betrachten ist, nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm unserer Rechtsordnung anzusehen sei. Diese Norm anerkenne die Persönlichkeit als Grundwert und schütze in seinem Kernbereich die Menschenwürde (RS0008993). Zu deren Schutz gewähre die Bestimmung absolute, gegenüber jedermann wirkende Persönlichkeitsrechte, die auf die Wahrung der Würde des Menschen in seinem sozialen Umfeld gerichtet sind. Dieser Schutz könne auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht fortwirken (RS0116720).

Dies betreffe auch die Frage, welche Veränderungen am Grab und Grabstein zulässig sind. Darüber entscheide nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der guten Sitten aufgrund seines – nach dem Gesagten über den Tod hinaus fortwirkenden – Persönlichkeitsrechts der Verstorbene selbst, sodass auch im Fall einer beabsichtigten Umbettung, Exhumierung oder dergleichen aufgrund des fortwirkenden Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen dessen ausdrücklicher oder hypothetischer Wille maßgeblich sei.

Soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung etc nicht vorliege oder aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar sei, träten in das Recht und die Pflicht, über den Leichnam zu bestimmen, die nächsten Angehörigen des Verstorbenen – ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung – ein. Die Frage, welche Angehörigen vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, richte sich grundsätzlich nach dem „wirklich bestandenen Näheverhältnis“ im einzelnen Fall.

Durch die Beisetzung in einem Grab werde sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteins zu einer – ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung – gemeinsamen Angelegenheit der jeweiligen nächsten Angehörigen der beigesetzten Personen, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt sei.

Könne diese Übereinstimmung nicht erzielt werden, sei es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen wolle, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.

Beispielsweise handle es sich bei der (verfahrensgegenständlich) eigenmächtigen Verlegung einer Steineinfriedung und des Familiengrabes weg von der ursprünglichen Beisetzungsstelle des Leichnams um eine Verletzung des nach dem Tod fortwirkenden Persönlichkeitsrechts, zu deren Geltendmachung die nächsten Angehörigen berechtigt seien.

Die grundsätzliche Berechtigung des Begehrens auf Wiederherstellung des Zustands, wie er vor dem Eingriff bestanden hatte, ergebe sich aus der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen, welches auf § 16 ABGB beruhe und als absolutes Recht Schutz gegen Eingriffe Dritter genieße, und zwar auch ohne vertragliche oder familienrechtliche Sonderbeziehung.

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