Obduktion nach dem Vorarlberger Bestattungsgesetz
Der Oberste Gerichtshof referiert in seiner Entscheidung vom 30.08.2016, 1 Ob 116/16i, Zak 2016/670, 354, die in Vorarlberg herrschende Rechtslage für den Fall, dass keine eigene Verfügung im Zusammenhang mit der Ablehnung oder dem Wunsch nach einer Obduktion getroffen wurde.
Demnach obliegt es primär den (in dieser Trauerphase üblicherweise emotional und thematisch heillos überforderten) Angehörigen, zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten oder nicht in anderer Weise gesetzlich vorgesehenen Leichenöffnung ihre Zustimmung zu erteilen.
Da es sich dabei um Maßnahmen handelt, durch die sehr weitgehend in die Intimsphäre der Verstorbenen eingegriffen wird, hat sich der Vorarlberger Landesgesetzgeber bewusst dafür entschieden, anderen Personen als den Angehörigen derartige Rechte nicht einzuräumen.
Falls jedoch die Todesursache voraussichtlich nur durch eine Obduktion geklärt werden kann und die Voraussetzungen für ihre Anordnung durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben sind, hat sie der Bürgermeister anzuordnen.
Andernfalls darf vorbehaltlich sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen (zB nach dem Epidemiegesetz) eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn ihr die verstorbene Person zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen vorliegt.
Es gibt gute Gründe, eine Obduktion strikt abzulehnen (etwa aus religiösen Erwägungen) und ebenso gute, sie unbedingt zu verlangen (beispielsweise aus Besorgnis einer ärztlichen Fehlbehandlung oder eines Verbrechens).
Die Umsetzung ist denkbar einfach durch rechtzeitige Errichtung passender Verfügungen möglich.