Obacht bei gemeinsamen Wohnungsgebrauchsrechten in Übergabeverträgen!

Gewiss benötigt man keinen Regenschirm solange die Sonne scheint – wer bei der Errichtung eines Übergabe- oder Schenkungsvertrages denkt, die familiäre Schönwetterlage würde ewig anhalten, könnte dennoch irren!

So geschehen offenbar in einer der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22.06.2021. 1 Ob 67/21s, EF-Z 2023/9, 23, zugrunde liegenden Fallkonstellation.

Nach mehr als 40-jähriger (!) Dauer wurde die Ehe der Streitparteien geschieden. Zwei Jahre zuvor hatten sie ihr Haus der gemeinsamen Tochter geschenkt unter Vorbehalt eines „höchstpersönlichen, lebenslangen und unentgeltlichen Wohnungsrechts im Sinne eines Wohnungsgebrauchsrechts im gesamten Wohnhaus“.

In Folge Ehescheidung unterlag dieses Wohnungsgebrauchsrecht als eheliches Gebrauchsvermögen grundsätzlich der Aufteilung zwischen den ehemaligen Ehepartnern.

Die vom Gesetz geforderte Trennung ihrer Lebensbereiche ist bei räumlicher Unmöglichkeit sodann dergestalt herzustellen, dass gegen entsprechende Ausgleichszahlung einem Ex-Ehegatten sein Wohnungsgebrauchsrecht entzogen und dem anderen das alleinige Nutzungsrecht eingeräumt wird.

Im Gegenstand haben alle drei Instanzen auf Zuweisung des alleinigen Wohnungsgebrauchsrechts an die Frau unter Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Mann erkannt.

Übergabe- oder Schenkungsverträge aus professioneller Feder haben zu dieser Thematik natürlich eine prophylaktisch klarstellende Regelung zu enthalten.

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