Medizinischer Fortschritt im Spannungsverhältnis zur Religionsfreiheit

Die Segnungen moderner Behandlungsmethoden beruhen auf den Ergebnissen langjähriger Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherungsmaßnahmen. All dies war historisch betrachtet erst dann möglich, als sich unsere Gesellschaft von religiösen Einschränkungen emanzipiert hatte und insbesondere Leichenöffnungen zugelassen wurden.

Allerdings bedeutet dies keineswegs, dass in medizinischen Belangen auf Glaubensfragen überhaupt keine Rücksicht zu nehmen ist. Im Gegenteil bedarf es gerade in besonders sensiblen Bereichen einer ständigen Abwägung zwischen den einzelnen Interessenslagen.

Das zeigt sich speziell dann, wenn Kinder oder andere in ihrer Handlungsfähigkeit beeinträchtigte Personen betroffen sind.

Zu den Voraussetzungen und zur Zulässigkeit der Obduktion eines verstorbenen Kindes entgegen der religiösen Überzeugung seiner Mutter liegt nun eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25.09.2015, 5 Ob 26/15g, Zak 2015/686, 395, vor.

Die Klägerin ist praktizierende Muslimin. In ihrer auf Ersatz des Schockschadens (Anblick des obduzierten Leichnams) gerichteten Klage gegen den Krankenhausrechtsträger argumentierte sie, der Körper ihres verstorbenen Kindes habe für die rituelle Waschung unversehrt zu sein. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Obduktion mit Organentnahmen stelle vor diesem Hintergrund einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Religionsfreiheit dar. Darüber hinaus liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor. Zwar sei sie über das Erfordernis einer Leichenöffnung und die allgemeinen Erwägungen dazu informiert worden, nicht aber über das Ausmaß der Eingriffe und darüber, dass auch Organe entnommen würden.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof lehnte auch die beantragte Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof ab.

Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion sei angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit. Dieses Ziel rechtfertige die Beschränkung der Religionsausübung.

Eine Aufklärungspflichtverletzung liege ebenfalls nicht vor. Der Verlauf einer Obduktion und auch der Umstand, dass Organe entfernt werden, stelle zwar nicht parates Allgemeinwissen dar. Dennoch sei ausreichend, dass es gemeinhin eine gewisse Vorstellung darüber gäbe. Abgesehen davon könne in derartigen Situationen eine detaillierte Aufklärung für nahe Angehörige ebenso belastend sein, wie deren Unterlassung. Dies alles gelte unabhängig von religiösen Erwägungen.