Klärung der Testierfähigkeit obliegt allein den Gerichten und nicht Sachverständigen!

Ein weit verbreiteter Irrtum betrifft den Umstand, dass eine zweifelhafte Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung von medizinischen Sachverständige zu beurteilen wäre.

Allerdings handelt es sich dabei nach völlig herrschender Ansicht und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0012400) um eine reine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung allein Gerichte berufen sind.

Unterstützend können Sachverständige nach Maßgabe folgender Rahmenbedingungen beigezogen werden:

Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die >Besonnenheit< der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für diesen Zeitpunkt der Mangel der Testierfähigkeit nicht mit voller Sicherheit angenommen werden kann, ob die Erblasserin schon vorher >den Gebrauch des Verstandes verloren hätte<.

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