Keine Waisenrente für österreichisches Kind eines Spaniers!

Die Segnungen des Sozialstaats und das Versprechen eines zusammenwachsenden Europas lassen uns allzu leicht vergessen, dass es immer noch Fälle gibt, die mit unseren vermuteten Standards (Stichwort: „Vollkaskogesellschaft“) nicht annähernd in Einklang zu bringen sind.

Liebe macht längst nicht mehr halt vor Ländergrenzen. Kinder mit Eltern unterschiedlicher Nationalität sind durchaus keine Seltenheit. Beides stößt kaum mehr auf bürokratische Hürden oder gesellschaftliche Ressentiments.

Im Gegenteil gilt es als modern und erstrebenswert, seine Nachkommen in einem mehrsprachigen und kulturell vielfältigen Umfeld aufwachsen zu lassen.

Die Europäische Union unterstützt diese Tendenzen und eröffnet durch den herrschenden Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedsstaaten eine Reihe von Vorteilen für multinationale Familiengestaltungen.

Umso merkwürdiger muten jene Konstellationen an, die dazu führen, dass gerade die Schwächsten sprichwörtlich „durch den Rost fallen“.

So geschehen bei einem minderjährigen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft, dessen Vater, ein spanischer Staatsbürger, am 20.04.2013 verstorben ist und in Österreich zuvor (noch) nicht beschäftigt war, also auch keine Pensionsversicherungszeiten erwerben konnte.

Am 14.05.2013 stellte die Mutter des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin bei der Pensionsversicherungsanstalt dennoch einen Antrag auf Zuerkennung einer Waisenpension. Er wurde mit Bescheid abgelehnt und auch die dagegen erhobene Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos (OGH 25.11.2014, 10 ObS 109/14y).

Erschwerend kam im Gegenstand hinzu, dass am 20.02.2014, also noch während des in Österreich laufenden Verfahrens, der spanische Versicherungsträger den dort parallel eingebrachten Antrag ebenfalls abgelehnt hatte, weil der (offenkundig noch sehr jung) Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes weder in der Pensionsversicherung angemeldet war noch jemals den erforderlichen Mindestzeitraum von 15 Beitragsjahren erreicht hatte.

Im Ergebnis erhielt das Kind somit weder in Österreich noch in Spanien Zahlungen aus der staatlichen Pensionsversicherung.

Zweifellos ein Härtefall, der sich für junge Familien kaum abwenden lässt.

Eltern und Großeltern in ähnlich gelagerten Verhältnissen sollten diese Umstände aber bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen gebührend berücksichtigen.

Immerhin geht es darum, Enkelkinder nach familiären Schicksalsschlägen wenigstens mit einer gewissen finanziellen Starthilfe auszustatten.