Geheimnisschutz nach dem Tod meines Rechtsanwalts, Notars oder Steuerberaters

In Zeiten virtueller Realitäten, allgemein verbreitetem „Datamining“, immer wieder auftauchender „Leaks“ aus Südseesteuerparadiesen und diverser CD-Ankäufe durch die Finanz, stellt sich vermehrt die Frage, wie sicher eigentlich diskrete Mitteilungen an einen Vertrauten und Berater sind.

Der „Mensch als Datenträger“ ist zwar in seiner Integrität durch die technischen Entwicklungen zunehmend bedroht („Alexa, Siri und das Handy hören immer mit!“), aber keineswegs aus der Mode.

Im Gegenteil wird häufig gerade deshalb das persönliche Gespräch in möglichst abhörsicherer Atmosphäre gesucht mit einer strikten Abmachung, geflissentlich keine (elektronisch gespeicherten) Aufzeichnungen zu machen, wenn es um die Erörterung besonders intimer und/oder heikler Belange geht.

Die dazu in Österreich für Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, aber beispielsweise auch für Ärzte, Therapeuten, Ziviltechniker und Geistliche geltenden Verschwiegenheitspflichten sind entsprechend streng.

Ihre Einhaltung wird nicht nur von Gerichten, Staatsanwaltschaft, Polizei und Verwaltungsbehörden akzeptiert, sondern auch von den jeweiligen Standesvertretungen sehr aufmerksam überwacht.

Selbstverständlich muss dieser Geheimnisschutz über den Tod des jeweiligen Beraters hinaus gewährleistet bleiben.

Deshalb verpflichtet § 146 Abs 4 Außerstreitgesetz den Gerichtskommissär ausdrücklich, in Verlassenschaftsverfahren von Amts- oder Berufsgeheimnisträgern alles zu unterlassen, wodurch geschützte Geheimhaltungsinteressen beeinträchtigt oder gefährdet werden könnten.

Mit anderen Worten dürfen anvertraute Geheimnisse eines Ratsuchenden und übrigens auch dessen Akten niemals Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens von gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern werden.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass dieser gesetzliche Schutz nicht jedem beliebigen „Gesprächspartner“, sondern eben nur bestimmten, dem Gesetzgeber als besonders vertrauenswürdig erscheinenden Berufsgruppen gewährt wird.

Deshalb sind beispielsweise Unternehmensjuristen ebenso wenig privilegiert, wie weltliche Religionslehrer oder nichtärztliche Naturheiler.

 

 

 

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