Entfernung einer Grabinschrift als „Pietätsverletzung und Kränkung“

Eine Grabinschrift ist üblicherweise die „in Stein gemeißelte“ / „in Metall gravierte“ Ehrbezeugung an die beigesetzte Person und ihre Angehörigen.

Sie eignet sich aber ebenso gut als Spielwiese für Sticheleien und Auseinandersetzungen, speziell dann, wenn die Grabnutzung von unterschiedlichen Familienstämmen für sich in Anspruch genommen wird.

Besonders beliebt scheint dabei die eigenmächtige Veränderung ohne vorherige Rücksprache mit anderen Berechtigten oder Familienmitgliedern zu sein.

Die hier zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen hat der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom 17.12.2003, 7 Ob 285/03t, SZ 2003/176, unter Rückgriff auf historische Entscheidungen (SZ 16/229, SZ 27/51) folgendermaßen zusammengefasst:

Die Entfernung von Grabinschriften solcher Personen, denen das Grab gewidmet war, (ist) eine Pietätsverletzung und Kränkung der … nahen Angehörigen dieser Toten in einem schutzwürdigen Empfinden, also einem Rechtsgute persönlicher Art, … woraus sich die Verpflichtung … ergibt, den früheren Zustand wiederherzustellen

Übrigens wurde bereits in einem Judikat vom 27.05.1953 (OGH 3 Ob 355/53) unmissverständlich klargestellt, dass der umgekehrte Fall, nämlich die Anbringung nutzungsfremder Personen auf einer Grabinschrift gleichermaßen unzulässig ist.