Datenschutz-Grundverordnung schützt Verstorbene nicht (mehr)!
In einer vielbeachteten Entscheidung vom 28.11.2025, hat das OVG Koblenz zu GZ 10 A 11059/23, ZErb 3/2026, 104, ausgesprochen, dass sich die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) grundsätzlich nur auf den Schutz lebender natürlicher Personen bezieht.
In Folge dessen erlösche das Recht zur Datenschutzbeschwerde mit dem Tod der betroffenen Person und seien insbesondere deren Erben nicht berechtigt, postmortale Datenschutzrechte wahrzunehmen.
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