Nein. Gemäß § 765 ABGB erwerben Pflichtteilsberechtigte den Anspruch für sich und ihre Nachfolger erst mit dem Tod des Verstorbenen und können den Geldpflichtteil überdies frühestens ein Jahr später fordern. Außerdem sieht das Gesetz eine Reihe von Stundungsmöglichkeiten vor, und…

Immer wieder kommt es vor, dass Erblasser es nicht lassen können, ihre letztwilligen Vorgaben bis weit über lebende Angehörige hinaus zu erstrecken, indem sie sogar noch nicht gezeugte Personen in einem Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag bedenken. Das erschwert nicht nur…

Für „bekannte“ Erben oder Pflichtteilsberechtigte, aber auch für Vermächtnisnehmer (Legatare), deren Aufenthalt unbekannt ist, hat das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Abwesenheitskurator zu bestellen. Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.08.2005 3 Ob 49/05k, SZ 2005/114,…

Noch nicht geborene, aber zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugte Personen („Nasciturus“) können die Erbschaft erwerben, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie letztwillig bedacht wurden oder als gesetzliche Erben zum Zug kommen. Sie werden unter der Voraussetzung ihrer Lebendgeburt…

Die Vertretung und Verwaltung der Verlassenschaft steht gemäß § 810 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Erben zu, sobald sie ihr Erbrecht hinreichend ausgewiesen und gültige Erbantrittserklärungen abgegeben haben, es sei denn, das Verlassenschaftsgericht trifft anderslautende Anordnungen. Werden hingegen keine oder…